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Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinheiten gemäß §14a EnWG
In den nächsten Jahren muss eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Stromspeicher errichtet werden, damit die Klimaziele der Bundesregierung erreicht werden können und die Energiewende gelingt.
Dies stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte.
Um diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sicher in das Stromnetz einzubinden und die Netzstabilität zu wahren, wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Die Neuregelung sieht vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden, zusätzlich gelten reduzierte Netzentgelte. Im Gegenzug dafür muss die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen bei hoher Netzauslastung kurzfristig dimmbar (steuerbar) sein. Netzbetreiber können so rechtzeitig auf mögliche Überlastungen des Stromnetzes reagieren und die Versorgungssicherheit ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen:
Was wird in §14a EnWG geregelt?
In §14a EnWG und den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur wird der Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt, um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden.
Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes, können die Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn es zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Grundbezug an Strom ist jedoch jederzeit gesichert. Die Geräte können also weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung unberührt.
Der Netzbetreiber darf im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zusätzlich profitieren die Nutzer von steuerbaren Verbrauchseinheiten von reduzierten Netzentgelten.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:
- Private Ladeeinrichtungen (Wallboxen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14A EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Hinweis: mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neureglung betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts)
Was ändert sich seit dem 1. Januar 2024?
Bis Dezember 2023
- die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber
- freie Wahl, ob das Geräte angemeldet wird
- bei freiwilliger Anmeldung erhielten der Letztverbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte
- die Geräte mussten eine separaten Zähler haben
Ab 1. Januar 2024
- für Geräte über 4,2 kW verpflichtend
- Reduzierung der Netzentgelte wurde angepasst und erweitert
- ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an, die Reduzierung der Netzentgelte ist hierbei vom Verbrauch unabhängig und wird Pauschal berechnet
- Sollten sich Letztverbraucher trotzdem für einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf entscheiden, können sie zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden (Pauschale Netzentgeltreduzierung oder prozentuale Netzentgeltreduzierung)
Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Modul 1 -Pauschale Netzentgeltreduzierung
- für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- die Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des Netzbetreibers und liegt zwischen 110 € -190 €, laut Bundesnetzagentur
- wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG als Reduzierungslogik vom Netzbetreiber an den Lieferanten zur Abrechnung mitgeteilt
Modul 2 – prozentuale Netzentgeltreduzierung
- ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis, durch Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung um 60%
- die Höhe der Entlastung ist abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- bei Auswahl von Modul 2, erhalten Sie einen speziellen eigenständigen Stromtarif, in welchem bereits die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind
Zählerwechsel
Die Stadtwerke Wittenberge GmbH hat für den Zeitraum von April bis Oktober die Firma MOT Messgeräte & Amaturen GmbH, Weimarer Straße 39 in 98693 Ilmenau mit dem Wechsel der Gas- und Trinkwasserzähler, sowie die Firma Erdmann GmbH, Bentwischer Weg 55 in 19322 Wittenberge für den Wechsel der Stromzähler beauftragt.
Vor dem anstehenden Zählerwechsel bekommen Sie einen Termin mit einem Zeitraum genannt, in dem der Wechsel erfolgen soll. Sollten Sie in dem von uns angegebenen Zeitraum verhindert sein, eine Termineingrenzung oder einen anderen Termin wünschen,
dann vereinbaren Sie bitte unter folgenden Kontaktdaten einen neuen Termin:
Telefon 03877 954-180 oder per E-Mail an zv@stadtwerke-wittenberge.de |
Wir bitten Sie, den Mitarbeitern den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. Die Mitarbeiter der Firma MOT Messgeräte & Amaturen GmbH sowie der Firma Erdmann GmbH können sich durch einen von uns ausgestellten Ausweis legitimieren und die Fahrzeuge sind gekennzeichnet.